Die Geschichte des Vereins

GEMEINSCHAFT BILDENDER KÜNSTLER STRAUBING e.V.

Die Menschen in Deutschland erwachten aus der Beklemmung des 2. Weltkrieges und den Traumata, denen sie unter der nationalsozialistischen Herrschaft ausgesetzt waren. Hoffnung und Lebensmut kehrten ein in die Gesellschaft der jungen Nachkriegszeit.

So wurde das Jahr 1949 in der BRD ein Jahr des Aufbruchs und der Erneuerung. Es war ein Jahr der Gründungen: Gründung der NATO, Gründung der BRD, Gründung der DDR, Gründung des DGB, Gründung des Deutschen Journalistenverbandes, 1. Sitzung des Europarates und Verkündung des Grundgesetzes.


Diese Aufbruchstimmung war jedoch nicht nur in der politischen Landschaft zu vermerken, sondern setzte sich fort in den verzweigten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, so auch auf dem Gebiet der Kultur und der Kunst.

In diese Zeit fielen auch die Wiedereröffnungen zahlreicher Museen in der BRD, Beispiel gebend die Bayerische Staatsgalerie für moderne Kunst in München und das Städelsche Kunstinstitut in Frankfurt sowie die Gründungen von Vereinen und Gemeinschaften.


So auch in Straubing. Kunstschaffende aus Straubing und der näheren Umgebung fanden sich zusammen und verspürten die Notwendigkeit zusammen Einfluss auf das kulturelle Leben in der Stadt Straubing zu nehmen und sich mit ihrer bildnerischen Arbeit einzubringen und auf sich und die bildende Kunst aufmerksam zu machen. Dazu war es notwendig die Werke öffentlich zu zeigen.

So entwickelte sich das Ziel eine Vereinigung von Künstlern zu schaffen, die diese Ansprüche verwirklichen konnte.

Gefördert wurde diese Absicht von dem damaligen und kunstsinnigen Vorsitzenden des Kultursenats der Stadt Straubing. So kam es im Herbst 1949 zur Gründung einer losen Gemeinschaft von bildenden Künstlern, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Den Vorsitz hatte Karl Tyroller für vier Jahrzehnte übernommen.


Nach seinem Tod im Jahr 1989 hat sich die Gemeinschaft Bildender Künstler Straubing im Jahre 1990 den Rechtsstatus eines eingetragenen Vereins gegeben. Die neue Vorsitzende wurde für die nächsten 21 Jahre die Malerin Gertrud Christ. 2011 übernahm der jetzige Vorsitzende Erich Gruber das Amt seiner Vorgängerin.

Seit dem Jahr 1950, in dem die erste Ausstellung stattfand, hat die Gemeinschaft kontinuierlich zwei Halbjahresausstellungen im Sommer und im Winter im Rathaussaal, im Rittersaal und im Salzstadel durchgeführt. Aktuell hat die GBK seither 138 Halbjahresausstellungen organisiert.


Zwei entscheidende Veränderungen erfuhr die Entwicklung der Gemeinschaft Bildender Künstler durch die Anmietung des Weytterturms im Jahre 1990 und durch die Beteiligung an der Dr. Franz und Astrid Ritter-Stiftung im Jahre 2004.

Durch die Anmietung des Weytterturms von der Städtischen Wohnungsbau GmbH und durch die gezielte und großzügige Förderung durch die Stadt Straubing kann die Gemeinschaft dieses Ausstellungslokal ganzjährig in Eigenregie bespielen. Diese Möglichkeit hat die GBK verantwortungsvoll und kreativ genutzt, um das kulturelle Leben in der Stadt Straubing zu bereichern und die Kunstinteressierten mit hochwertigen Ausstellungen zu beschenken. Mittlerweile konnten fast 200 Einzel- oder Gruppenausstellungen im Weytterturm gezeigt werden.

Durch die Entsendung von zwei Mitgliedern der Gemeinschaft Bildender Künstler in das Kuratorium der Dr. Franz und Astrid Ritter-Stiftung ist die GBK in die Stiftung aktiv eingebunden. Mit der Vergabe des mit 15 000 € hoch dotierten und damit in Niederbayern einmaligen Preises und einer Preisträgerausstellung im Weytterturm können hochqualifizierte Künstler ihre Arbeiten in Straubing präsentieren.

Neben dem genannten Ausstellungswesen gibt es noch etliche andere Aktivitäten, die den rund 75 Mitgliedern der Künstlergemeinschaft durch Kooperationen Möglichkeiten geben, ihre Arbeiten zu präsentieren: im Salon „Klein aber fein“ das Bild des Monats, im Schauraum der Goldschmiede Talisman, in den Räumen des Gründerzentrums im Hafen Straubing-Sand oder seit neuestem in der Reihe „Kunst in der Christuskirche“.

Seit den 1980er Jahren bietet die GBK jährlich Mal- und Studienfahrten an, die in den letzten zwei Jahrzehnten alle zwei Jahre zur Kunst-Biennale nach Venedig führten. Die Coronakrise beschränkte Ausstellungswesen und Vereinsleben in den letzten fast zwei Jahren sehr stark. Doch die Hoffnung besteht, dass die Pandemie überwunden werden und die GBK wieder Fahrt aufnehmen kann.

Im Jahr 2024 kann dann die GBK ihr 75-jähriges Bestehen feiern. Diese Tatsache ist für selbstverwaltete Künstlergemeinschaften ein doch ungewöhnliches Ereignis, das gebührend gefeiert werden sollte.


Erich Gruber (im Sommer 2021)

Satzung Gemeinschaft Bildender Künstler Straubing e.V.

 

Artikel 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Die Gemeinschaft Bildender Künstler Straubing mit Sitz in Straubing verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Gemeinschaft Bildender Künstler Straubing macht sich die Pflege der Gegenwartskunst in der Stadt und in der Region Straubing zur Aufgabe.

Durch Ausstellungen, Studienfahrten, Kurse, Vorträge, Diskussionen und andere Veranstaltungen versucht sie, auch in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt der Stadt Straubing, mit Bildungswerken und anderen Kunstvereinen das kulturelle Leben zu fördern.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Artikel 2

Grundsätze des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Vorstandschaft und Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Artikel 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft Bildender Künstler Straubing steht allen Künstlern offen, die ihren Wohnsitz in der Region Straubing haben oder längere Zeit dort gewohnt haben, sich zu den in vorliegender Satzung enthaltenen Zielen und Zwecken des Vereins bekennen und die darin enthaltenen Bestimmungen anerkennen.

Eine Mitgliedschaft setzt die Volljährigkeit voraus.

Einen Aufnahmeantrag können in der Regel nur Künstler/innen stellen, die sich dreimal erfolgreich an Ausstellungen der GBK beteiligt haben. Diese Klausel betrifft nicht Künstler/innen, die ein abgeschlossenes Studium an einer Kunstakademie oder einer Fachhochschule im Bereich Gestaltung vorweisen können.

Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins oder um die Belange der bildenden Kunst besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Ausschluss jeder Diskussion zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Ernennung eines Ehrenmitglieds ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung notwendig. Auf der gleichen Grundlage können ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt (Stand 2025: Jahresbeitrag 60.- €). Studenten und Auszubildende zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist spätestens ein Vierteljahr vor dem Ende des laufenden Geschäftsjahres, in dem der Austritt erfolgt, zu bezahlen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands, der zugleich als Ehrengericht wirkt, erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt hat oder trotz schriftlicher Mahnung unter Einschreiben mit Hinweis auf den drohenden Ausschluss mit dem Betrag über ein Jahr in Verzug ist. Vor Ausschluss soll dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben werden.

Artikel 4

Organe

Die Organe des Vereins:

1. Die Mitgliederversammlung

2. 2. Der Vorstand

3. 3. Die Jury

Artikel 5

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat 2 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder durch den Vorstand zu erfolgen.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) die Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Berichts der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

b) die Einbringung von Vorschlägen und Anträgen

c) die Wahl des Vorstandes

d) die Wahl der Jury

e) die Wahl der Rechnungsprüfer

f) der Beschluss der Satzungsänderungen

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden

i) die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig , so wird eine weitere Mitgliederversammlung eine Stunde später anberaumt. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen f) und i) ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (siehe Artikel 10 und 11)

Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt gesondert mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es wird mit Stimmzetteln gewählt oder auf Antrag durch Akklamation, wenn niemand widerspricht.

Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen. Die Beurkundung der dabei gefassten Beschlüsse erfolgt durch Unterzeichnung durch den Protokollführer und durch den 1. Vorsitzenden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Vorliegen besonderer Umstände sowie auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen acht Tage vor derselben beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

Artikel 6

Vorstand

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) einem 1. Vorsitzenden

b) einem 2. Vorsitzenden / Schatzmeister

c) einem 3. Vorsitzenden / Schriftführer

d) einem 4. Vorsitzenden

Außerdem werden bis zu fünf Beisitzer für besondere Aufgaben gewählt.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.,2.,3., und 4. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeder für sich nach dem Gesetz gerichtlich und außergerichtlich.

Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der 2. bzw. der 3. bzw. der vierte Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der jeweils vorangehende Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand kann zur Mitarbeit in der Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestellen.

Artikel 7

Jury

Die Jury des Vereins wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie besteht aus 7 Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die gegebenenfalls nachrücken. Bei der Wahl können von jedem Wahlberechtigten maximal zehn Stimmen abgegeben werden.

Die Jury entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt ohne Angabe von Gründen und ist unanfechtbar.

Artikel 8

Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich Rechnungsprüfer bestellt. Sie haben die Kassen- und Buchführung zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung der Vorstandschaft zu beantragen.

Artikel 9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Artikel 10

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können gemäß Art. 5 durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden. Anträge sind rechtzeitig gemäß Art. 5 zu stellen.

Artikel 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Gemeinschaft Bildender Künstler Straubing e.V. kann gemäß Artikel 5 durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel Stimmen-mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.

Bei Auflösung der Gemeinschaft Bildender Künstler geht ihr Besitz an die Dr. Franz und Astrid Ritter-Stiftung zur Förderung der bildenden Kunst über.

Änderung der Satzung vom 11.05.1990

Straubing, den 21.02.2015

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Erich Gruber 1.Vorsitzender 

Hannelore Christ 2.Vorsitzende

Toni Stangl 3.Vorsitzender 

Markus Eberl 4.Vorsitzender